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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19 (https://dejure.org/2021,21615)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.04.2021 - L 21 R 548/19 (https://dejure.org/2021,21615)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. April 2021 - L 21 R 548/19 (https://dejure.org/2021,21615)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
    Insofern komme auch keine Anwendung des EuGH Urteils vom 19.2.2012 in der Sache RS C-522/10 "Reichel-Albert" in Betracht.

    Zu Recht beziehe sich die Beklagte für die gebotene Abgrenzung auf das Urteil des EuGH vom 19.7.2012, C-522/10 "Reichelt-Albert".

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.7.2012, C-522/10 - Reichelt-Albert) verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, sofern dies nicht ausnahmsweise aufgrund eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels geboten ist, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist und aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Vorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.

    Vielmehr ergibt sich aus Art. 87 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, der gemäß Art. 93 der Verordnung Nr. 987/2009 für die von dieser geregelten Sachverhalte gilt, dass diese keinen Anspruch für den Zeitraum vor Beginn ihrer Anwendung, dem 1.5.2010, begründet (EuGH, Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10).

    So besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.7.2012, C-522/10-Reichelt-Albert) zwischen den Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, eine hinreichende Verbindung, wenn eine Person ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat (vgl. ferner Urteile des EuGH vom 1.4.2008, C-212/06 (Elsen) und vom 7.2.2002, C-28/00 (Kauer)).

    21 AEUV ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.7.2012, C-522/10 - Reichel-Albert) dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.

    Der EuGH hat einen Verstoß unter Heranziehung des Art. 21 AEUV in seiner Ausprägung als Benachteiligungsverbot daher für den Fall bejaht, dass eine Person - wie die dortige Klägerin - ausschließlich in einem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hatte; in diesem Fall sei davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, eine hinreichende Verbindung bestehe (EuGH, Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10 - Reichel-Albert - unter Verweis auf die Urteile Elsen [vom 23. November 2000 C 135/99 ]; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 14.7.2015, L 2 R 236/14).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer (und Gleiches muss wohl für Bürger anderer Staaten der Europäischen Union mit hinreichender Beziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gelten) allein deshalb benachteilige, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und dort aufzuhalten, führe jedoch zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen widerspreche, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruhe, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (EuGH, Urteil vom 19.7.2012, C-522/10- Reichel-Albert).

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
    Mit Beitragszeiten i.S.d. § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI sind aber Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung gemeint (BSG, Urteil vom 11.5.2011, B 5 R 22/10 R, Rn. 19), an denen es hier fehlt.

    Hieraus folgt, dass die Klägerin ab dem hier streitigen Zeitraum gem. Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, mithin der Niederlande unterlag (vgl. BSG, Urteil vom 11.5.2011, B 5 R 22/10, Rn. 22).

    Eine solche (nachrangige) Zuständigkeit der Beklagten bzw. der Bundesrepublik Deutschland ist aber hier nicht gegeben, da die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland (= Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der VO (EG) Nr. 883/2004 auf die betreffende Person anwendbar waren ) zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder (= Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach deutschen Rechtsvorschriften begann ) , in der Bundesrepublik keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.5.2011, B 5 R 22/10 R).

    Eine erweiternde Auslegung des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 kommt insbesondere unter Berücksichtigung der (allgemeinen) Unionsbürgerfreizügigkeit nach Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 11.5.2011, B 5 R 22/10 R).

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
    Die Erziehenden müssen insofern vor der Geburt oder während der Kindererziehung in einer derart engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stehen, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des Gesetzes Platz greift, während dieser Zeit seien nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91; Gürnter in KassKomm, 112. EL. Dezember 2020, SGB VI, § 56 Rn. 62).

    Denn auch in diesen Fällen greift die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des Gesetzes ein, nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung seien dem Erziehenden deutsche Rentenanwartschaften entgangen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91).

    Denn im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) soll es dem Erziehenden und nicht erwerbstätigen Elternteil nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Inland verlässt, um mit dem vorübergehend im Ausland erwerbstätigen Ehegatten, der - weiterhin - in einem inländischen Arbeitsverhältnis eingebunden ist, und mit dem Kind zusammenzuleben (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91; BSG, Urteil vom 25.1.1994, 4 RA 3/93).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
    So besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.7.2012, C-522/10-Reichelt-Albert) zwischen den Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, eine hinreichende Verbindung, wenn eine Person ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat (vgl. ferner Urteile des EuGH vom 1.4.2008, C-212/06 (Elsen) und vom 7.2.2002, C-28/00 (Kauer)).

    Demnach ist festzustellen, dass die deutschen Rechtsvorschriften in einem solchen Fall anwendbar sind und eine Person, was die Berücksichtigung und Anrechnung der von ihr zurückgelegten Kindererziehungszeiten im Rahmen der Altersversicherung angeht, während dieser Zeiten nicht den Rechtsvorschriften des Staates unterlag, in dem sie wohnte (vgl. in diesem Sinne bereits EuGH, Urteil vom 1.4.2008, C-212/06 (Elsen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 1114/16

    Vorlage an Europäischen Gerichtshof

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
    (3) Ob die weitere Vorgabe in Art. 44 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 987/2009 erfüllt, ist wonach der hier nach Titel II der Grundverordnung zuständige Mitgliedsstaat, d.h. hier die Niederlande, "keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt", kann der Senat dahinstehen lassen (vgl. zur (hier nicht streitigen) Frage, ob eine Kindererziehungszeit im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 ggf. zu berücksichtigen ist, wenn die Zeit der Kindererziehung in den Niederlanden als reine Wohnzeit eine Rentenanwartschaft begründet: LSG NRW, Vorlagebeschluss vom 23.4.2021, L 18 R 1114/16).

    Daher hat der Senat vorliegend keinen Anlass für eine Vorlage bei dem EuGH zur Vorabentscheidung gesehen (vgl. zur Frage, ob § 44 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 erweiternd dahingehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedsstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat: LSG NRW, Vorlagebeschluss vom 23.4.2021, L 18 R 1114/16).

  • BVerfG, 02.07.1998 - 1 BvR 810/90

    Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Ausschluß der rentenrechtlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
    Infolgedessen knüpft der Gesetzgeber - verfassungsrechtlich zulässig - für den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung an die Person des Erziehenden und an den Erziehungsort Bundesrepublik Deutschland an, weil grundsätzlich nur hier für die Zeit der Kindererziehung der Nachteil in der Altersversorgung eintreten könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1998, 1 BvR 810/90).

    Im Übrigen ist jedoch der Ausschluss der Anerkennung der Zeiten der Erziehung der Kinder als Pflichtbeitragszeiten nach deutschem Verfassungsrecht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1998, Az 1 BvR 810/90; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.3.2017, Az 1 BvR 2740/16; BSG, Urteil vom 16.6.1994, Az 13 RJ 31/93).

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6.5.2014, 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13).
  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
    Der EuGH hat einen Verstoß unter Heranziehung des Art. 21 AEUV in seiner Ausprägung als Benachteiligungsverbot daher für den Fall bejaht, dass eine Person - wie die dortige Klägerin - ausschließlich in einem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hatte; in diesem Fall sei davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, eine hinreichende Verbindung bestehe (EuGH, Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10 - Reichel-Albert - unter Verweis auf die Urteile Elsen [vom 23. November 2000 C 135/99 ]; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 14.7.2015, L 2 R 236/14).
  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
    So besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.7.2012, C-522/10-Reichelt-Albert) zwischen den Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, eine hinreichende Verbindung, wenn eine Person ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat (vgl. ferner Urteile des EuGH vom 1.4.2008, C-212/06 (Elsen) und vom 7.2.2002, C-28/00 (Kauer)).
  • LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14

    Zur Vormerkung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
    Der EuGH hat einen Verstoß unter Heranziehung des Art. 21 AEUV in seiner Ausprägung als Benachteiligungsverbot daher für den Fall bejaht, dass eine Person - wie die dortige Klägerin - ausschließlich in einem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hatte; in diesem Fall sei davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, eine hinreichende Verbindung bestehe (EuGH, Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10 - Reichel-Albert - unter Verweis auf die Urteile Elsen [vom 23. November 2000 C 135/99 ]; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 14.7.2015, L 2 R 236/14).
  • BVerfG, 06.03.2017 - 1 BvR 2740/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der rentenrechtlichen

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 3/93

    Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung - Ehagtte - Ausland - Wohnsitz

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93

    Anspruch auf eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.12.2022 - L 4 R 187/21
    Die rentenrechtlich relevante Wohnzeit in den Niederlanden deckt sich zwar mit der Zeit der Kindererziehung, ist aber von ihr unabhängig, sodass nach Auffassung des Senats Kindererziehungszeiten im niederländischen Sozialversicherungssystem im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 nicht berücksichtigt werden (offen gelassen im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2021 - L 21 R 548/19 -, juris Rn. 80).
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